Der Zulassungsantrag ist die Vorstufe für ein Volksbegehren. Gegenstand muss ein ausgearbeiteter und begründeter Gesetzentwurf sein. Mindestens 10.000 wahlberechtigte Baden-WürttembergerInnen müssen den Zulassungsantrag auf einem dafür vorgeschriebenen Formblatt mit ihrer Unterschrift unterstützen. Der Zulassungsantrag muss nicht angemeldet werden, er unterliegt keiner zeitlichen Befristung und es kann frei (d.h. z. B. auf der Straße) gesammelt werden. Der Zulassungsantrag wird beim Innenministerium eingereicht.
Rechtliche Prüfung des Antrags
Das Innenministerium prüft nach der Einreichung, ob der Antrag vorschriftsmäßig gestellt und inhaltlich mit der Verfassung vereinbar ist. Das Ministerium ist nicht verpflichtet, dies im Vorfeld durchzuführen.
Keine Pflicht zur Behandlung im Landtag
Die Regelungen sehen nur eine Information des Landtags vor, dem es also frei steht, sich schon vor einem Volksbegehren mit einem Zulassungsantrag und dessen Inhalt zu beschäftigen.
Vorwirkung
Obwohl es keine vorgeschriebene Behandlung des Zulassungsantrags im Landtag gibt und die nachfolgende Stufe (das Volksbegehren) hohe Hürden aufweist, kann die Einleitung einer Unterschriftensammlung Auswirkungen auf die Politik haben.
Als Beispiele dienen hier die Antragssammlung von Mehr Demokratie und anderen Organisationen 1999/2000 sowie die Ankündigung einer zweiten im Jahr 2005: Der Gesetzgeber verbesserte daraufhin die Regelungen für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide. Auch die 1995 durchgeführte Unterschriftensammlung gegen die Abschaffung des Pfingstmontags als gesetzlichen Feiertags hatte Erfolg.
Mehr Demokratie schlägt vor, die Wirkung dieser ersten Stufe durch Behandlungspflicht des Landtags zu verstärken. [mehr...]
Detaillierte Regelungen
Die Anforderungen an einen Zulassungsantrag sind in §§ 25-29 des Volksabstimmungsgesetzes und §§ 25f. der Landesstimmordnung geregelt. Gerne beraten wir Sie diesbezüglich. [Kontakt]
Mehr Demokratie e.V.
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