Umweltverbände und der Verein Mehr Demokratie fordern Bürgerentscheide auch zu Bebauungsplänen
Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) in Baden-Württemberg, der Naturschutzbund (Nabu) und der Verein Mehr Demokratie e.V. schlagen Alarm: im Jahr 2009 sei die Zahl der Bürgerbegehren gegenüber dem Vorjahr von 35 auf 21 gesunken. Die Rechtsprechung bremst die Demokratie aus. Alles, was mit der kommunalen Bauleitplanung zu tun hat, ist für eine bürgerschaftliche Mitwirkung tabu. Die drei Verbände fordern die Landesregierung auf, die gesetzliche Grundlage, die Gemeindeordnung, zu novellieren.
Prof. Dr. Roland Geitmann von der Hochschule für Verwaltung in Kehl erläuterte die Bürgerentscheidsreform der Landesregierung im Jahre 2005. Mit der Reform wollte die CDU/FDP-Koalition Bürgerbegehren im Land erleichtern. Das Innenministerium versicherte damals, dass Bürger mittels Bürgerentscheids Bauleitplanverfahren stoppen könnten. In der Tat gab es nach 2005 auch einen kleinen direktdemokratischen Aufbruch im Land. So stieg die Zahl der Bürgerbegehren im Jahresschnitt von früher 9 kontinuierlich auf 35 im Jahr 2008. Ein Drittel davon betraf die Bauleitplanung.
Dieser Boom wurde vom obersten Verwaltungsgericht in Baden-Württemberg im März 2009 gestoppt. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim legte in seiner Entscheidung zum Fleischwerk Rheinstetten den in der Gemeindeordnung neu eingeführten Ausschlusstatbestand „Bauleitpläne“ so aus, dass ein Planungsstopp mittels Bürgerentscheids nicht mehr möglich sei. Zahlreiche Bürgerentscheide der vergangenen Jahre wären demnach heute nicht mehr zulässig“. Dazu zählen u.a. Leutkirch (Ansiedlung eines Holzkompetenzzentrums), Salem (Ansiedlung eines Logistikzentrums der MTU), Waldenburg (Bebauung des Kurgartens), Geislingen (Einkaufszentrum), Metzingen (Logistikzentrum der Fa. Boss) und Hochdorf (Verbrauchermarkt).
Memorandum Flächenverbrauch in bürgerschaftlicher Verantwortung finden Sie hier: [pdf]
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nun in zwei Entscheidungen zur Auslegung des im Jahr 2005 neu eingeführten Ausschlusstatbestands für Bürgerbegehren und –entscheide in § 21 Abs. 2 Ziff. 6 GemO („Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften“) geäußert. Dabei hat er den Anwendungsbereich dieses Instrumentariums über den Wortlaut hinaus eingeengt und sowohl das Bürgerbegehren in Rheinstetten als auch das in Nußloch für unzulässig erklärt. Lediglich „Grundsatzentscheidungen zur Gemeindeentwicklung im Vorfeld eines bauplanungsrechtlichen Verfahrens“ bleiben bürgerentscheidsfähig. Dieses „Vorfeld“ endet spätestens sechs Wochen nach dem Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan; auch dürften Bürgerbegehren nicht im Widerspruch zum Flächennutzungsplan stehen. Unsere durch eine Äußerung des Innenministeriums vom Nov. 2005 bestärkte Auslegung, wonach Fragen des „Ob“ der Bauleitplanung bürgerentscheidsfähig seien, insbesondere der Planungsstopp und sogar auch die Aufhebung von Bauleitplänen, weil solche (negativen) Fragestellungen gerade keine komplexen Abwägungsvorgänge erfordern, übernahm der VGH leider nicht.
Viele Bürgerentscheide, die in den letzen 4 Jahren stattgefunden haben, wären nach dieser Auslegung unzulässig. Mehr Demokratie e.V. wird sich dafür einsetzen, dass die Regelungen für Bürgerentscheid geändert werden
Hier finden Sie die Urteile und sowie die Stellungnahmen von Roland Geitmann dazu.
VGH Mannheim Urteil Rheinstetten [pdf]
Stellungnahme Roland Geitmann zum Urteil Rheinstetten [pdf]
VGH Mannheim zu Urteil Nußloch [pdf]
Stellungnahme von Roland Geitmann zum Urteil Nußloch [pdf]
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