Das UIG (Umweltinformationsgesetz) – „kleiner Bruder“ oder Vorbild fürs' IFG?

Das UIG ist bisher kaum in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt, im Gegensatz zu seinem "großen Bruder": dem IFG. Zu Unrecht, da ersteres in vielen Bereichen Standards setzt, denen das IFG folgen sollte, um zu einem wegweisenden Bürger-Instrumentarium der Informationseinsicht heranzuwachsen.

Von Daniel Davis

Mit dem Versprechen die Bürgerbeteiligung zu stärken und ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf den Weg zu bringen, waren zu Beginn der Legislaturperiode zwei Schwerpunkte der grün-roten Regierung gesetzt. Letzteres ließ mehr als drei Jahre auf sich warten und wird frühestens in der ersten Jahreshälfte 2015 als Gesetz verabschiedet werden. Auf die inzwischen bekannten Eckpunkte zum IFG folgte schnell Ernüchterung, da sie weit hinter den Erwartungen zurückblieben. SPD und Grüne hatten wohl auch hier weit auseinanderliegende Standpunkte, die zum jetzigen Kompromisspapier führten: diese ersten Gehversuche bei der Informationsfreiheit müssen in jeden Fall durch weitere Schritte komplementiert werden. In Relation zu anderen Bundesländern wie Hamburg, befindet sich Baden-Württemberg hier noch in den Kinderschuhen.

Von der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen wurde die fast parallel stattfindende Novellierung des Umweltinformationsgesetzes (UIG) am 27.10.2014, bei dem die Grünen ihre Vorstellungen mehr oder minder frei entwickeln konnten. Die Neufassung ersetzte das UIG von 2005 und ist seit dem 6. November 2014 offiziell in Kraft. Die in ihm gefassten Bestimmungen sind sehr weit reichend und könnten daher die Freigabe von Informationen bewirken, die ansonsten unter Verschluss gehalten werden würden.

Ein Fall zu Stuttgart-21 hat bereits für Furore gesorgt und aufgezeigt, wie auch ohne ein IFG an brisante und bisher unveröffentlichte Informationen gelangt werden kann. Aus diesem Grund sollte man einen genaueren Blick auf sein (Umwelt-)Pendant werfen, welches zu Unrecht als „kleiner Bruder“ des IFG wahrgenommen wird. Es ermöglicht den Bürger/Innen sehr umfassende Einblicke in das Verwaltungshandeln bezüglich Umweltthemen und setzt damit einen Standard, dem die IFG-Eckpunkte weit hinterhinken. Deswegen gilt es im weiteren Prozess der Ausgestaltung des IFG immer wieder auf die Qualität des UIG und auf die demgegenüber klaren Defizite des IFG zu verweisen.

 

Rechtsansprüche Einzelner durch das UIG

Grundsätzlich hat durch das UIG jede Privatperson Anspruch auf freien Zugang zu Informationen einer informationspflichtigen Stelle (iS). Die Auskünfte müssen innerhalb von einem Monat, bei besonderer Komplexität und Umfang der Informationen innerhalb von zwei Monaten herausgegeben werden. Beim IFG beträgt die maximale Frist auf drei Monate. Im Gesetzestext ist genau festgeschrieben, was als iS angesehen wird. Die Definitionen der iS und Umweltinformationen sind sehr weit gefasst, so dass die Möglichkeit besteht über sie indirekt an andere Informationen zu gelangen. Die iS sollen von sich aus möglichst alle relevanten Informationen veröffentlichen, ansonsten haben Bürger das Recht Informationen zu beantragen. Der Zugang soll zudem durch Ansprechpartner, Datenbanken, Informationsstellen, usw. erleichtert und gefördert werden.

So gehören zu den iS neben der Regierung und Verwaltung auch Gremien, die diese beraten. Natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben oder Dienstleistungen wahrnehmen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen und die von der öffentlichen Hand kontrolliert werden, sind ebenfalls unter die iS subsumiert. Das bedeutet, dass Firmen der öffentlichen Hand auskunftspflichtig sind, insofern sie mit der Umwelt verbundene Aufgaben übernehmen. Dabei kann die Firma über Anteile im Besitz des Landes sein (Aktiengesellschaft) oder vom Land verwaltet werden. Eingeschränkt sind die Auskünfte lediglich über eine Abwägungsklausel (Persönlichkeitsrechte & Geschäftsgeheimnisse), wie sie im IFG ebenfalls implementiert werden soll und auf die weiter unten eingegangen wird.

 

Die Definition von Umweltinformationen (UI) ermöglicht weite Auslegung der Informationsrechte

Auch der Bereich, der als UI definiert wird, ist sehr umfassend und eröffnet daher ein weites Betätigungsfeld. Unabhängig von der Art ihrer Speicherung werden darunter alle Daten innerhalb des Definitionsrahmens verstanden. Zu ihnen gehören naheliegende Bereiche wie die Luft, Natur und Meere, Energie, Lärm und Strahlung sowie weniger offensichtliche wie Stoffe, Abfälle aber auch gentechnisch veränderte Organismen. Hinzu kommen Maßnahmen, die sich auf die oben genannten Bereiche auswirken bzw. diese schützen. Sie sind explizit in die auskunftsplichtigen Informationen integriert, so dass sich hier ein großer Ermessensspielraum für die Auslegung von Informationsrechten auftut.

Aber das Gesetz geht sogar noch weiter, da „der Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit“ sowie Kulturstätten und Bauwerke, insofern sie vom „Zustand von Umweltbestandteilen“ betroffen sind, zu den UI gehören. Faktoren wie Stoffe, Energie oder Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf den Zustand von Umweltbestandteilen auswirken, sind ebenfalls Teil der Definition. So gehört z. B. eine Kontamination der Lebensmittelkette zu den Bereichen, in denen von Seiten der Bürger durch das UIG Auskunftsrechte eingefordert werden können. Bereits mit relativ wenig Fantasie lässt sich erkennen, welches Potential für Auskunftsrechte in den weiten und zum Teil vagen Definitionen liegen. Findige Juristen könnten daher in bestimmten Fällen auf das UIG zurückgreifen, bei denen ihnen das IFG zu wenig Spielraum bietet.

 

Ablehnungsgründe gegenüber einer UIG-Anfrage

Die Ablehnungsgründe sind in Bereichen der Sicherheit, bei gerichtlichen Verfahren, Schutz der Persönlichkeitsrechte sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen angesiedelt. Im Unterschied zum IFG können dagegen alle ausgehebelt werden, wenn das Allgemeinwohl die privaten Interessen deutlich überwiegt. Bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wird generell von einer Betroffenheit ausgegangen, so dass eine Veröffentlichung nur bei gewichtigen Gründen des allgemeinen Interesses stattfinden kann. Privatpersonen können aufgefordert werden, ihre Betroffenheit darzulegen, wenn eine Beurteilung der Persönlichkeitsrechte ambivalente Ergebnisse zutage fördert. Sie sollten aber in jedem Fall angehört werden, bevor die betreffenden Informationen von Amtsseite weitergegeben werden, um eine Verletzung ihrer Rechte zu vermeiden. Zumindest sind Auskunftsrechte hier nicht per se ausgeschlossen, wie dies beim IFG der Fall ist.

Potentiell einschränkend ist zudem die Gebührenpflicht, die im UIG festgeschrieben ist. Bei einfacher mündlicher und schriflicher Auskunft bzw. einer Einsicht vor Ort dürfen keine Gebühren erhoben werden. In anderen Fällen, in denen ein größerer Verwaltungsaufwand entsteht, sollen die Kosten so bemessen sein, dass das Informationsrecht effektiv wahrgenommen werden kann. Ob diese Einschränkung ausreichend ist, um kleinere Bürgerinitiativen oder Privatleute nicht abzuschrecken, ist fraglich. Bereits Kosten in Höhe von 200 Euro können für Privatleute ein Hindernis sein und ihr Recht praktisch einschränken. In diesem Bereich bewegen sich UIG und IFG auf gleicher Ebene, was die „Benutzerfreundlichkeit“ angeht.

 

Die Causa S-21

Wie dehnbar der Anwendungsbereich des UIG ist, kann am umstrittenen Projekt Stuttgart-21 anschaulich betrachtet werden. Der pensionierte Richter Dieter Reicherter und der Physiker Gert Meisel wollen Dokumente zur Baumfällaktion am „Schwarzen Donnerstag“ einsehen. Da das Fällen von Bäumen eine die Umwelt betreffende Maßnahme ist, besitzt das Gesetz hier Gültigkeit – auch wenn die damit verbundenen Informationen auf den ersten Blick nicht in direkten Zusammenhang gebracht werden können. So wollen beide klären ob und inwiefern Stefan Mappus politisch Einfluss auf die Polizeiaktion genommen hatte und fordern Informationen zur Kommunikationsstrategie der Bahn zu erhalten, die mit Verweis auf das Betriebsgeheimnis zurückgehalten werden.

Darüber hinaus möchten sie Dokumente des S-21-Lenkungskreises und als intern eingestufte Mitteilungen zum Untersuchungsausschuss einsehen, die beide Licht in den Polizeieinsatz am 30. September 2010 bringen sollen. Beide sind im Ministerium als Kenner des UIG bekannt und wissen, wie sie das Gesetz für ihre Anliegen einspannen können. Die in der Auslegung (noch) wenig bewanderten Ministerien haben bereits festgestellt, dass das UIG „sehr weit reicht“ und rechtliche Ausnahmen nur „sehr restriktiv“ möglich sind. Zwar muss das Ergebnis des Verwaltungsgerichts abgewartet werden, doch bereits jetzt ist ersichtlich, dass auch indirekt mit Umweltfragen verbundene Informationen über das UIG abgerufen werden können.

 

Ist das IFG ein abgespecktes UIG?

Interessant ist, dass es kein grundsätzliches Verbot von der Beantragung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogenen Daten gibt. Das Allgemeinwohl kann in bestimmten Fällen wichtiger als diese privatrechtlichen Verfügungen sein. Im IFG sind erstere wegen der Wettbewerbsfähigkeit und des Standorts Baden-Württemberg generell ausgenommen. Auch wenn sich in der Praxis in diesen Bereichen auch nur sehr schwer oder mit viel Widerstand Informationen beschaffen lassen, ist der grundlegende Spielraum deutlich weiter gefasst als im IFG.

Warum also ist das UIG weitreichender als das IFG? Zum einen liegt das sicher daran, dass mit der Aarhus-Konvention schon seit Jahren weitreichende Informationsrechte beim Thema Umwelt verbindlich festgeschrieben sind. Zum anderen ist aber auch deutlich, dass das UIG aus dem GRÜNEN-geführten Umweltministerium kommt, die Eckpunkte zum IFG dagegen aus dem SPD-geführten Innenministerium stammen. Das zeigt ein weiteres Mal: der Spielraum der Verwaltungen bei der Ausgestaltung von Gesetzen ist nicht zu unterschätzen. Es bleibt jedoch zu hoffen dass der höhere Standard des UIG sich im weiteren Verlauf der Verabschiedung des IFG noch positiv auswirkt, denn: das IFG kann viel von seinem „kleinen Bruder“ lernen!

 

Weitergehende Informationen:

UIG (2014):http://www.landesrechtbw.de/jportal/portal/t/giy/page/bsbawueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=0&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=BJNR370410004&doc.part=R&toc.poskey=#focuspoint

http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.akteneinsicht-zu-stuttgart-21-die-tuecken-der-transparenz.4cbfdc1f-a0d3-48c4-845a-bba4c46a4ffa.html

- http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.akteneinsicht-zu-stuttgart-21-die-tuecken-der-transparenz.4cbfdc1f-a0d3-48c4-845a-bba4c46a4ffa.html

- http://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.stuttgart-21-ex-richter-klagt-auf-akteneinsicht.2e935796-8749-46cb-bb41-34064a1f2323.html