Fortschritte bei der direkten Demokratie, der Bürgerbeteiligung, der Transparenz und bei den Minderheitenrechten!

Zum Leuchtturm für Bürgerbeteiligung wird Baden-Württemberg nicht, aber die Reform ist ein großer Fortschritt und damit Meilenstein in der Demokratie-Entwicklung Baden-Württembergs! 

Von Sarah Händel

 

Welche Verbessserungen bringt die Reform?

Nach langem Warten ist es nun bald Realität: die Hürden für Bürgerentscheide in Baden-Württemberg werden gesenkt und auch andere Instrumente der Bürgerbeteiligung werden für die Bürger/innen endlich nutzbar. Dadurch werden viel mehr Menschen in der Praxis die direkte Demokratie und Bürgerbeteiligung erleben und Erfahrungen sammeln. Und nur durch gemeinsame Erfahrungen können wir Beteiligung sinnvoll weiterentwickeln!

 

 

Hier finden Sie die wichtigsten Verbesserungen der Reform der Gemeindeordnung, die noch dieses Jahr in Kraft treten soll:


Direkte Demokratie (§ 21):


  • Das Unterschriftenquorum für ein Bürgerbegehren wird von 10 auf 7 Prozent gesenkt.

  • Die Fristzur Sammlung der Unterschriften für ein Bürgerbegehren gegen einen Gemeinderatsbeschluss wird von 6 Wochen auf 3 Monate verlängert

  • Das Abstimmungsquorum beim Bürgerentscheid wird von 25 auf 20 Prozent gesenkt.

  • Die Bauleitplanung (Wo wird was in einer Gemeinde gebaut? Wo wird es ein Gewerbegebiet geben? usw.) wird für Bürgerbegehren geöffnet. Bis 3 Monate nach dem sogenannten Aufstellungsbeschluss können die Bürger/innen nun einen Bürgerentscheid zu solchen Fragen beantragen.
  • Faire Information: Vor dem Bürgerentscheid wird eine Informationsbroschüre für alle Haushalte erstellt, in welcher die Bürgerinitiative das Recht hat in gleichem Umfang wie die Gemeindeorgane ihre Auffassung darzulegen.

    Bürgerbeteiligung:

    • Die Bürgerversammlung (§ 20a) wird zur Einwohnerversammlung: auch nicht-wahlberechtigte Einwohner/innen dürfen den Antrag auf Einwohnerversammlung unterschreiben

    • Das Unterschriftenquorum zur Einberufung der Einwohnerversammlung wird von bisher 10 Prozent gesenkt, wie folgt:

      • Gemeinden bis 10 000 Einwohner/innen: mindestens 5 Prozent (höchstens 350 Unterschriften)
      • Gemeinden ab 10 000 Einwohnern/innen: mindestens 2,5 Prozent (mindestens 350, höchstens 2 500 Unterschriften)
    • DerBürgerantrag (§ 21b) wird zum Einwohnerantrag und das Unterschriftenquorum wird von bisher 3 Prozent geändert, wie folgt:

      • Gemeinden bis 10 000 Einwohner/innen: 3 Prozent (höchstens 200 Unterschriften),
      • Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohner/innen: 1,5 Prozent (mindestens von 200, höchstens von 2 500 Unterschriften)
    • Die Jugendbeteiligung (§ 41a) wird gestärkt: Jugendliche sind bei sie betreffenden Themen angemessen zu beteiligen, ein Jugendgemeinderat kann beantragt werden und hat Rederecht, ein Anhörungsrecht und ein Antragsrecht bei Jugendangelegenheiten. Außerdem sollen ihm angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden.


    Transparenz und Minderheitenrechte:

     

    • Die Gemeinde veröffentlicht auf ihrer Internetseite Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse und der Tagesordnung beigefügte Beratungsunterlagen (§ 41b)
    • Fraktionen und ihre Rechte werden definiert (§ 32a) (Mindestzahl ihrer Mitglieder sowie die Rechte und Pflichten der Fraktionen regelt die Geschäftsordnung).
    • Eine Fraktion oder ein Sechstel der Gemeinderäte kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet.

    Dass in all diesen Bereichen Fortschritte gemacht werden ist wichtig, denn zum Beispiel mehr und umfassende Transparenz und Einsichtsrechte in Verwaltungsinfomrationen sind eine notwendige Vorraussetzung für gute Bürgerbeteiligung. Aber auch bessere Minderheitenrechte, zum Beispiel für einzelne Gemeinderäte, sind wichtig, da so auch neue Parteien/einzelne Gemeinderäte schneller politische Akzente setzen können. Das macht deutlich: die Wahlentscheidung jedes Bürgers nimmt tatsächlichen Einfluss!