Reformvorschläge des Bündnisses für mehr Demokratie

Die Reform der direkten Demokratie ist ein Anliegen, welches breit in der Gesellschaft verwurzelt ist. Mehr als zwanzig Organisationen und Verbände haben sich im Bündnis für mehr Demokratie in Baden-Württemberg zusammengeschloßen und folgende Reformvorschläge erarbeitet.

 

Vorschläge zur Änderung der baden-württembergischen Volksgesetzgebung:

1) Anwendungsbereich, Themenwahl

Bis auf das Staatshaushaltsgesetz sollen Themenausschlüsse gestrichen werden (Abgaben- und Besoldungsgesetze). Der Anwend­ungs­bereich sollte auch auf „andere bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung“ ausgeweitet werden, z.B. Stuttgart 21, Verkauf von Sammlungen, Gesetzgebungsauftrag mit bestimmter Zielsetzung.

2) Einführung der Volksinitiative

Statt 10.000 Unterschriften für eine Stellungnahme des Innenministeriums sammeln zu müssen, sollte die 1. Stufe in der Weise aufgewertet werden, dass das Innenministerium vor der Sammlung den Entwurf auf Wunsch vorprüft und der Landtag nach Einreichung der Unterschriften befassungspflichtig wird (Volksinitiative).

3) Unterschriftensammlung

Beim Volksbegehren sollen Unterschriften frei und in Amtsräumen gesammelt werden können.

4) Frist für die Unterschriftensammlung

Die Frist soll auf mindestens sechs Monate ausgeweitet werden.

5) Unterschriftenquorum beim Volksbegehren

Die benötigte Unterschriftenzahl beim Volksbegehren soll von momentan 16,6 auf 5 Prozent abgesenkt werden. Nur zwei Bundesländer (Saarland und Hessen) haben höhere Quoren (20 Prozent). Alle anderen Bundesländer besitzen niedrigere Hürden. Vorreiter sind dabei Schleswig-Holstein (5%) und Brandenburg (4,1%). 5 Prozent der Wahlberech­tigten in Baden-Württemberg entsprechen über 375.800 Menschen.

6) Durchführung: Fairness und Transparenz

Dazu gehört eine aus Landesmittel finanzier­te Informationsbroschüre, die ausgewogen über Pro und Contra vor einem Volks­ents­cheid auf­klärt. Darüber hinaus sollte eine Fairnessregel bei der Verwendung öffentlicher Gelder und eine Kostenerstattung bei erfolgreichem Volksbegehren eingeführt werden. Im Gegenzug ist die Initiative verpflichtet ihre Finanzierung offen zu legen.

7) Kein Quorum bei der Volksabstimmung

Bei der Volksabstimmung über einfache Gesetze und sonstige Willensäußerungen sollte (wie in Bayern und Hessen) kein Zustimmungsquorum gelten, bei Verfas­sungs­änderungen höchstens 25 Prozent.

Unsere Forderungen im Vergleich zur geltenden Rechtslage

Themenbereiche Rechtslage Unsere Forderungen

Volksbegehren
   
Unterschriften 16,6 % (ca. 1,2 Mio.) 5 % (ca. 375.000)
Frist 2 Wochen 6 Monate
Eintragung in Ämtern in Amtern und freie Unterschriftensammlung

Volksabstimmung
   
Zustimmungsquorum für Volksabstimmungen über einfache Gesetze Zustimmungsqourum von 33 % Mehrheit entscheidet

Bürgerentscheid
   
Bürgerbegehren über Bauleitplanung Nein Ja
Frist bei Bürgerbegehren gegen Gemeinderatsbeschlüsse 6 Wochen Keine

Reformforderungen und aktuelle Gesetzeslage im Vergleich