Sprechen Sie sich aus: für mehr Bürgermitsprache!

Kommentieren Sie den Gesetzentwurf zu Reform der Gemeindeordnung für mehr Bürgermitsprache auf dem Beteiligungsportal - bis zum 27. März haben Sie Zeit!

 

 

 

Wenn genügend Menschen den Gesetzentwurf für mehr Bürgermitsprache bis zum 27. März kommentieren, schaffen wir es vielleicht noch, die ein oder andere Verbesserung durchzusetzen! Und nicht vergessen: auch ein Lob tut mal gut! Nach 60 Jahren mehr oder weniger Stillstand, sind diese Reformen ein erheblicher Schritt nach vorne in eine moderne Bürgergesellschaft. Zum Beteiligungsportal (Frist: 27. März).

 

 

 

 

 

Wichtige weitere Verbesserungen*, also Futter für Ihren Kommentar auf dem Beteiligungsportal, wären:


1. Einführung von Bürgerentscheiden auch auf Landkreisebene

 

Erklärung: neben Hessen ist Baden-Württemberg das einzige Land, dass noch keine Bürgerentscheide auf der Landkreisebene erlaubt. Dabei wird dort über wichtige Dinge wie die Krankenhausstruktur, den öffentlichen Nahverkehr und die Müllbeseitigungen entschieden. Dazu kommt: Bürger/innen, die in kreisfreien Städten wohnen, können über diese Fragen einen Bürgerentscheid anstoßen, aber die Bürger, die in den Landkreisen leben nicht. Bürger/innen sollten überall die gleichen Rechte haben! Es wäre ein Leichtes, die Regelungen für Bürgerbegehren in den Kommunen auf die Landkreisebene zu übertragen wie in fast allen anderen Bundesländern schon der Fall!

 

 

2. Einfache Mehrheit anstatt 2/3 - Mehrheit für ein Ratsreferendum

Erklärung: In machen Fällen möchte der Gemeinderat auch freiwillig den Bürger/innen die Entscheidung in einer Sache überlassen, zum Beispiel, weil es eine für die Entwicklung der Gemeinde besonders wichtige oder eine besonders umstrittene Sachentscheidung ist. Bisher ist das jedoch sehr schwierig, weil eine 2/3-Mehrheit notwendig ist, um ein solches Ratsbegehren anzusetzen. Wir fordern: wie in unseren Nachbarländern Bayern und Rheinland-Pfalz sollte die einfache Mehrheit im Gemeinderat genügen, um den Bürgern eine Entscheidung vorzulegen.

 

3. Einführung der Alternativvorlage durch den Gemeinderat

Erklärung: Immer wird der direkten Demokratie vorgeworfen, sie mache Kompromisse unmöglich. Es gibt eine einfache Lösung: der Gemeinderat sollte bei einem Bürgerentscheid immer die Möglichkeit haben, auch einen eigenen Alternativvorschlag mit zur Abstimmung zu stellen. Die Bürgerinnen und Bürger können sich dann am Tag der Abstimmung entscheiden: stimmen sie dem Vorschlag der Bürgerinitiative zu oder dem, wahrscheinlich weniger weitgehenden Vorschlag, des Gemeinderates. Auch beide Vorschläge können befürwortet werden und mittels einer Stichfrage wird angezeigt, welche Variante die bevorzugte ist. Klingt kompliziert? In Bayern, NRW und Schleswig-Holstein kommen die Bürger/innen damit wunderbar zurecht!

 

 

=> Bitte geben Sie einen Kommentar auf dem Beteiligungsportal ab: jeder Kommentar zeigt, dass den Menschen diese Verbesserungen bei der Bürgermitsprache wichtig sind! Mein Kommentar auf dem Beteiligungsportal.

 


* Natürlich haben wir noch viel mehr Vorschläge zur Verbesserung der Demokratie in den Kommunen. Zum jetzigen Zeitpunkt macht es aber Sinn nur noch mildere Verbesserungen vorzuschlagen, weil die großen Eckpunkte schon zwischen den Fraktionen ausgehandelt und nicht mehr veränderbar sind!

 

 

Welche Verbessserungen bringt die Reform?

Nach langem Warten ist es nun bald Realität: die Hürden für Bürgerentscheide in Baden-Württemberg werden gesenkt und auch andere Instrumente der Bürgerbeteiligung werden für die Bürger/innen endlich nutzbar. Dadurch werden viel mehr Menschen in der Praxis die direkte Demokratie und Bürgerbeteiligung erleben und Erfahrungen sammeln. Und nur durch gemeinsame Erfahrungen können wir Beteiligung sinnvoll weiterentwickeln!

 

 

Hier finden Sie die wichtigsten Verbesserungen der Reform der Gemeindeordnung, die noch dieses Jahr in Kraft treten soll:


Direkte Demokratie (§ 21):


  • Das Unterschriftenquorum für ein Bürgerbegehren wird von 10 auf 7 Prozent gesenkt.

  • Die Fristzur Sammlung der Unterschriften für ein Bürgerbegehren gegen einen Gemeinderatsbeschluss wird von 6 Wochen auf 3 Monate verlängert

  • Das Abstimmungsquorum beim Bürgerentscheid wird von 25 auf 20 Prozent gesenkt.

  • Die Bauleitplanung (Wo wird was in einer Gemeinde gebaut? Wo wird es ein Gewerbegebiet geben? usw.) wird für Bürgerbegehren geöffnet. Bis 3 Monate nach dem sogenannten Aufstellungsbeschluss können die Bürger/innen nun einen Bürgerentscheid zu solchen Fragen beantragen.


Bürgerbeteiligung:


  • Die Bürgerversammlung (§ 20a) wird zur Einwohnerversammlung: auch nicht-wahlberechtigte Einwohner/innen dürfen den Antrag auf Einwohnerversammlung unterschreiben

  • Das Unterschriftenquorum zur Einberufung der Einwohnerversammlung wird von bisher 10 Prozent gesenkt, wie folgt:

    - Gemeinden bis 10 000 Einwohner/innen: mindestens 5 Prozent (höchstens 350 Unterschriften)

    - Gemeinden ab 10 000 Einwohnern/innen: mindestens 2,5 Prozent (mindestens 350, höchstens 2 500 Unterschriften)

  • DerBürgerantrag (§ 20b) wird zum Einwohnerantrag und das Unterschriftenquorum wird von bisher 3 Prozent geändert, wie folgt:

    - Gemeinden bis 10 000 Einwohner/innen: 3 Prozent (höchstens 200 Unterschriften),

    - Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohner/innen: 1,5 Prozent (mindestens von 200, höchstens von 2 500 Unterschriften)

  • Die Jugendbeteiligung (§ 41a) wird gestärkt: Jugendliche sind bei sie betreffenden Themen angemessen zu beteiligen, ein Jugendgemeinderat kann beantragt werden und hat Rederecht, ein Anhörungsrecht und ein Antragsrecht bei Jugendangelegenheiten. Außerdem sollen ihm angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden.


Transparenz und Minderheitenrechte:


  • Ausschüsse tagen nun in der Regel öffentlich und nicht wie vorher in der Regel nicht-öffentlich (§ 39)

  • Die Gemeinde veröffentlicht auf ihrer Internetseite Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse und der Tagesordnung beigefügte Beratungsunterlagen (§ 41b)

  • Fraktionen und ihre Rechte werden definiert (§ 32a)

  • In Kommunen mit nur 18 Gemeinderäten, kommen auch einzelnen Gemeinderäten die Rechte und Pflichten einer Fraktion zu (§ 32a)

  • Künftig können Fraktionen und ein Sechstel der Gemeinderäte bzw. Kreisräte (bisher ein Viertel) Anträge auf Einberufung einer Sitzung, Aufnahme eines Tagesordnungspunktes und Akteneinsicht stellen(§ 24, § 39).

Zum vollständigen Gesetzentwurf der Reform der Gemeindeordnung.

 

 

Dass in all diese Bereichen Fortschritte gemacht werden ist wichtig, denn zum Beispiel mehr Transparenz ist eine notwendige Vorraussetzung für gute Bürgerbeteiligung. Aber auch bessere Minderheitenrechte, zum Beispiel für einzelne Gemeinderäte sind wichtig, da so auch neue Parteien/Personen schneller politische Akzente setzen können. Das macht deutlich: die Wahlentscheidung jedes Bürgers nimmt tatsächlichen Einfluss!