Wimsheim

Gegen den Verkauf des Gewann Breitloh-West II

 

Träger: Bürgerinitiative (BI) "Wimsheim e. V."

Status: unzulässig (Bauleitplanung)

Kurz & knapp:

Im kleinen Ort Wimsheim wird heftig über die Ansiedlung eines Galvanik- und Edelmetallbetriebes gestritten. Die Gemeinde hat sich für einen Anbieter – die aus Pforzheim stammende C.HAFNER GmbH + Co. KG Gold- und Silberscheideanstalt – entschieden und damit Gegner innerhalb des Ortes auf den Plan gerufen. Ihnen geht es nicht per se um die Weiterentwicklung des Industriegebiets „Breitloh West II“, sondern explizit um die Firma und deren Tätigkeit. Das Grundstück ist am Rande der Gemeinde gelegen und ist im Besitz der Gemeinde. Neben Verwaltungs- will das Unternehmen auch Fertigungsgebäude auf dem Gelände bauen.

 

1. Bürgerbegehren:

Am 18.12.2012 beschloss der Gemeinderat für die als Gewerbegebiet ausgeschriebene Gemarkung einen Bebauungsplan aufzustellen. Am 04.06.2013 beantragte die BI Winsheim ein BB und übergab im Rathaus 755 Unterschriften. Die Sachfrage lautete:

„Soll das im Gewann ‚Breitloh West II‘ liegende Grundstück (…) von der Gemeinde Wimsheim an einen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb – genannt wird der ansiedlungswillige Betrieb – oder ein anderes vergleichbares Unternehmen zum Zwecke der industriellen Nutzung verkauft werden?“

Die Gemeinde lehnte die BI als unzulässig ab. Auch das Verwaltungsgericht kam zu diesem Schluss und teilte dies der Bürgerinitiative am 23.08.2013 mit. Eine Beschwerde der BI beim Verwaltungsgericht in Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Dieses bestätigte lediglich den Beschluss des Gemeinderates.

 

2. Bürgerbegehren:

Mit Schreiben vom 07.08.2013 hat die BI ein weiteres Bürgerbegehren (2.) beantragt Die Sachfrage auf der Unterschriftenliste lautete:

„Soll das im Gewann ‚Breitloh West II‘ liegende Grundstück (…) von der Gemeinde Wimsheim an die Firma C.HAFNER GmbH + Co. KG Gold- und Silberscheideanstalt verkauft werden?“

Die Gemeinde hat auch dieses Ansinnen am 11.12.2013 für unzulässig erklärt. Es betreffe dieselbe Fragestellung, wie das erste BB und greife bei positivem Ausgang gegen das vom Gemeinderat am 18.12.2012 formulierte Planungsziel ein.

Am 20.11.2013 wurde erneut an das VG appelliert, um festzustellen, ob die Entscheidung des Gemeinderats rechtsgültig ist. Das VG lehnte am 14.01.2014 auch diesen Antrag ab, da es nicht um den Inhalt der Formulierung, sondern seine Zielstellung geht. Auch hier richte sich das BB gegen die Bauleitplanung und muss daher ebenfalls für unzulässig erklärt werden. Die Fragestellung fördere ebenfalls zutage, dass sich gegen die Ansiedlung eines bestimmten Betriebes gewendet wird und betreffe daher weiterhin die Nutzbarkeit des Geländes. Zudem sei die sechs-Wochen-Frist nicht eingehalten worden und das BB auch aus diesem Grund unzulässig.

 

3. Bürgerbegehren:

Zwei Vertrauenspersonen legten am 28.02.2014 dem Gemeinderat ein viertes Bürgerbegehren vor. Die Sachfrage lautet bei dieser Initiative wie folgt:

„Sollen die Flächen der Gemeinde Wimsheim im Bereich „Breitloh West II“ statt an einen einzelnen Gewerbetreibenden in Teilflächen an verschiedene Gewerbetreibende veräußert bzw. als Reserve für künftige Gewerbeansiedlungen in der Gemeinde Wimsheim erst später verkauft und vorgehalten werden?“

Es unterzeichneten 476 Wahlberechtigte, so dass das Quorum von 10% erfüllt wurde. Das BB ist mit Einreichen am 28.02.2014 dennoch unzulässig, da es den Gemeinderatsbeschluss vom 23.07.2013 kassieren möchte. Dieser beschloss am 23. Juli 2013 die Firma C. Hafner im Industriegebiet „Breitloh West II“ anzusiedeln. Die dabei einzuhaltende sechs-Wochen-Frist wurde bei weitem überschritten. Da zudem der Verkauf des Grundstücks an die Firma C. Hafner – dieser wurde mit der Aufhebung des zweiten BB durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe zulässig – rechtsverbindlich getätigt wurde, kann das Begehren nicht gegen den Verkauf an sich gerichtet sein. Auch aus diesem Grund muss es daher abgelehnt werden.

 

4. Bürgerbegehren:

Entgegen der Ablehnung dreier Bürgerinitiativen startete die BI ein weiteres Begehren. Am 17.03.2014 übergab sie dem Bürgermeister 718 Unterschriften zu folgender Sachfrage:

„Soll das im Gewann „Breitloh West II“ liegende gemeindliche Grundstück von ca. 5,57 ha an die Firma HIG Immobilien GmbH  Co. KG (Grundstücksgesellschaft der Unternehmensgruppe C. Hafner) laut öffentlicher Bekanntmachung vom 04.04.2014 verkauft werden.“

Der Gemeinderat stellt fest, dass die Frage inhaltlich identisch mit derjenigen des 2. BB ist und damit denselben Tatbestand erfüllt. Daher ist auch dieses als unzulässig zu erklären. Am 10.12.2013 beschloss der Gemeinderat die Unzulässigkeit von BB Nr. 2. Dies wurde vom Verwaltungsgericht in Karlsruhe und vom baden-württembergischen Verwaltungsgericht in Mannheim bestätigt. Auch hier wurde zudem die sechs-Wochen-Frist vom 23.07.2013 überschritten. Das Ansinnen der Bürgerinitiative, eine Bürgerbefragung zur Sachfrage anzuberaumen, wurde vom Bürgermeister mit Verweis auf das anhängige gerichtliche Verfahren in Mannheim abgelehnt. Das vierte Bürgerbegehren wurde in einer Gemeinderatssitzung am 03. Juni 2014 für ungültig erklärt.

 

 

Weitere Informationen:

- http://www.baden-tv.com/erneutes-buergerbegehren-in-wimsheim-ist-unzulaessig-18951/

- http://www.wimsheim.de/index.cfm?fuseaction=rathaus&rubrik=bauleitplanung

- http://www.planetkaizen.info/tag/burgerinitiative-wimsheim/

- http://bi-wimsheim.de/index.php/component/content/article/98-blog/290-wald-wird-gerodet-fernsehen-berichtet-in-baden-tv-aktuell

- http://www.wimsheim.de/index.cfm?fuseaction=rathaus&rubrik=ratsnachrichten&id=391