Eine fachliche Einschätzung zum aktuellen Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern!“

Welches Problem will dieses Volksbegehren lösen?

Edgar Wunder: Das Ausgangsproblem ist, dass die Zahl der Abgeordneten im baden-württembergischen Landtag seit etwa drei Jahrzehnten immer weiter von der in der Landesverfassung vorgesehenen Sollgröße von 120 Abgeordneten abweicht, und zwar nach oben. Es ist eine zunehmende „Aufblähung“ des Landtags zu konstatieren. Heute sitzen im Landtag bereits 154 Abgeordnete statt der eigentlich vorgesehenen 120, und es gibt triftige Gründe für die Annahme, dass nach der nächsten Wahl die Abgeordnetenzahl nochmals deutlich weiter zunehmen kann.

Was ist die Ursache für diese Entwicklung?

Edgar Wunder: Die zunehmende Aufblähung des Landtags geht ursächlich auf die zunehmende Vielfalt des Parteiensystems zurück, die ein Spiegelbild der allgemeinen Pluralisierung moderner Gesellschaften ist. Das ist ein Mega-Trend in ganz Europa. Konkret wird die Aufblähung dadurch verursacht, dass inzwischen fast alle so genannten „Gewinner“ von Wahlkreisen in Wirklichkeit Wahlkreis-Verlierer sind, weil fast stets absolute Mehrheiten der Wählenden im jeweiligen Wahlkreis gegen sie gestimmt haben, also andere Kandidierende vorzogen. Wenn – im Unterschied zu früher – niemand mehr Wahlkreise mit absoluter Mehrheit gewinnt, weil sich die Stimmen auf so viele Parteien verteilen, dann ist eine große Zahl von Überhangs- und Ausgleichsmandaten vorprogrammiert. Bei der nächsten Landtagswahl im März 2026 wird voraussichtlich nochmals eine weitere Partei neu in den Landtag einziehen: Die Linke steht in den letzten Umfragen in Baden-Württemberg bei 7-8 %. Gleichzeitig haben die beiden größten Parteien bei der letzten Landtagswahl zusammen genommen noch 57 % erzielt, aber bei der nächsten Wahl werden es nach den aktuellen Umfragen nur noch etwa 50 % sein. Beides bedeutet eine weitere Pluralisierung der Zusammensetzung des Landtags und damit wiederum mehr Ausgleichs- und Überhangsmandate, weil hinter den vermeintlichen „Wahlkreisgewinnern“ durch die zunehmende Parteienvielfalt immer weniger Prozentanteile stehen. Die Aufblähung des Landtags schreitet also – schon allein aus diesem Grund voraussehbar – weiter voran.   

Bei der Landtagswahl 2026 in Baden-Württemberg gilt erstmals ein neues Wahlrecht. Bislang konnte nur eine einzige Stimme für einen Wahlkreisbewerber abgegeben werden, die dann gleichzeitig für die jeweilige Partei gezählt wurde. Nun können, ähnlich wie bei der Bundestagswahl, zwei verschiedene Stimmen differenziert werden: eine für eine Wahlkreiskandidatin, eine für eine Partei. Welche Auswirkungen hat diese Wahlrechtsänderung auf die Landtagsgröße?

Edgar Wunder: Diese Wahlrechtsänderung war ausgesprochen sinnvoll und längst überfällig. Denn es ist ja denkbar, dass ich in meinem Wahlkreis eine bestimmte Bewerberin als Person präferiere, ansonsten aber eine andere Partei besser finde und wählen möchte – oder umgekehrt. Die in den letzten Jahren immer weiter zunehmende Aufblähung des Landtags hat ihre Ursache sicher nicht in dieser – ja erst später erfolgten – Wahlrechtsänderung. Letztere hat das Problem der Landtagsaufblähung aber in keiner Weise behoben. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn zusammen mit dieser Wahlrechtsreform der Landtag auch gleich eine Maßnahme gegen die zunehmende Landtagsaufblähung mit beschlossen hätte. Aber so viel Kraft hatten die beiden aktuellen Regierungsparteien nicht. Wäre das auch noch mit in das Reformpaket hineingekommen, wäre vermutlich die Reform insgesamt durch „Abweichler“ in den Fraktionen im Landtag gescheitert. Denn für einzelne Abgeordnete liegt das zentrale Problem eher darin, wie er oder sie die persönliche Wiederwahl sicherstellen kann. Dem kann eine Einhaltung der Sollgröße des Landtages von 120 Abgeordneten entgegenstehen, weil dann weniger Abgeordnetensitze zu verteilen sind. Deshalb wäre es gar nicht schlecht, über diese Frage durch Volksabstimmung entscheiden zu lassen, statt die Abgeordneten mit einer solchen Entscheidung zu belasten, bei denen zwangsläufig ihre persönlichen Partikularinteressen mit hineinspielen.

Ob das neue Wahlrecht nochmals einen zusätzlichen Schub zur ohnehin vorhandenen Tendenz einer – durch die Pluralisierung des Parteiensystems verursachten – immer weiteren Aufblähung des Landtags ergibt, hängt von vielen, letztlich zufälligen Faktoren der speziellen Konstellation an einem konkreten Wahlabend ab, die nicht ohne weiteres vorhersehbar sind. Es ist möglich, aber nicht sicher. Man kann diese Frage jedoch ausklammern, weil die Aufblähungsproblematik auch so existiert und weiter voranschreitet. Es sind schon jetzt Wahlergebnisse möglich und sogar plausibel, die zu so vielen Abgeordneten durch Überhangs- und Ausgleichsmandate führen, dass die räumlichen Möglichkeiten des Plenarsaals des Landtagsgebäudes dafür nicht mehr ausreichen. 

Warum ist es problematisch, wenn ein Parlament immer größer wird?

Edgar Wunder: Übergroße Gremien sind schwerfälliger. Die Redezeit und das Gewicht jedes einzelnen Abgeordneten wird dadurch geringer, weil die insgesamt zur Verfügung stehende Zeit begrenzt ist. In übergroßen Gremien verlagern sich die tatsächlichen Entscheidungen in kleine informelle Grüppchen. Und mehr Abgeordnete bedeuten auch deutlich höhere Kosten, ohne dass dem irgendein erkennbarer demokratischer Mehrwert entgegenstünde – es kommt lediglich zu aufgeblähten bürokratischen Apparaten. Organisationssoziologisch gesehen kann man Gremien faktisch entmachten, indem man sie immer weiter vergrößert, worunter ihre Funktionsfähigkeit leidet. Die baden-württembergische Landesverfassung hat mit Recht die Sollgröße des Landtags auf 120 Abgeordnete festgelegt und noch mehr Abgeordnete als nicht notwendig erachtet, vielleicht sogar schädlich. Tatsächlich wurde diese Sollgröße in den ersten drei Jahrzehnten der Landesverfassung im Wesentlichen eingehalten, weil erst die nachfolgenden Pluralisierungsschübe des Parteiensystems zu immer mehr Überhangs- und Ausgleichsmandaten führten. Unter solchen Umständen bedarf das Wahlrecht einer Neujustierung, um einer immer weiteren Aufblähung der Landtagsgröße entgegenzuwirken. Es besteht also Handlungsbedarf. 

Wie kann die Einhaltung der Sollgröße des Landtags von 120 Abgeordneten sichergestellt werden?

Edgar Wunder: Verfassungsrechtlich vorgegeben ist, dass die Zusammensetzung des Parlaments proportional dem Wahlergebnis entsprechen muss. Das ist auch sinnvoll so, weil andernfalls das Parlament den Wählerwillen nicht mehr korrekt repräsentieren würde. Dies bedeutet, dass Abweichungen von dieser Repräsentativität, die durch Direktmandate von faktischen Wahlkreis-Verlierern zustande kommen, zwingend ausgeglichen werden müssen. Man kann nicht auf diesen Ausgleich verzichten, sondern der einzige verfassungsrechtlich mögliche Weg ist es, wahlrechtlich dafür zu sorgen, dass solche Abweichungen von der Repräsentativität von vornherein gar nicht erst auftreten, so dass ein Ausgleich nicht benötigt wird. Konkret: Die Beschränkung auf die in der Landesverfassung vorgesehene Sollgröße von 120 Abgeordneten ist nur dann sicher zu gewährleisten, wenn die Zahl der Direktmandate in den Wahlkreisen reduziert wird, denn 70 Direktmandate bei 120 Abgeordneten – so die „ererbte“ Regelung aus den 1950er Jahren – ist einfach ein Missverhältnis, das bei einem pluralisierten Parteiensystem zwangsläufig zu einer großen Zahl von Überhangs- und Ausgleichsmandaten führen muss. Denn die jeweils größte Partei, auf die diese Direktmandate weit überwiegend entfallen, vereint schon lange keine 58 % (=70/120) der Stimmen mehr auf sich. Man könnte diese Reduktion der Zahl der Direktmandate entweder erreichen durch eine Kappung, wie das beim aktuell geltenden Bundestagswahlrecht der Fall ist – dann bleiben manche Wahlkreise ganz ohne Direktmandat. Oder man kann es erreichen durch eine erhebliche Reduzierung der Zahl der Wahlkreise. Das meint für Baden-Württemberg konkret, das Land in etwa 40 Wahlkreise einzuteilen, statt bisher 70. Denn man kann leicht ausrechnen, dass etwa diese Zahl beim inzwischen erreichten Pluralisierungsgrad des Wahlverhaltens notwendig ist, damit Überhangs- und Ausgleichsmandate nicht mehr entstehen.   

Wie könnte dies konkret geschehen?

Edgar Wunder: Diese Reduzierung von 70 auf etwa 40 Wahlkreise könnte hypothetisch dadurch erreicht werden, indem in ganz Baden-Württemberg völlig neue Wahlkreisgrenzen gezogen werden – ein äußerst mühsamer, konfliktreicher und langwieriger Weg, der zu parteipolitischen Spielchen einlädt, wer von welcher Grenzziehung Vor- oder Nachteile hätte. Das aktuelle Volksbegehren hat einen viel besseren Vorschlag: Es will die bereits existierenden und bewährten 38 baden-württembergischen Bundestagswahlkreise einfach auch als Landtagswahlkreise definieren. Das ist schnell umsetzbar und es erspart ein jahrelanges Hickhack um ganz neue Wahlkreisgrenzen. Es sorgt auch für die bei den Bürgerinnen und Bürgern erwünschten einheitlichen regionalen Strukturen bei der örtlichen Zuständigkeit von Bundes- und Landtagsabgeordneten. Es ist also eine ausgesprochen sinnvolle Regelung, was das Volksbegehren hier konkret vorschlägt.

Wäre das auch rechtlich möglich?

Edgar Wunder: Um das lästige Volksbegehren vom Tisch zu wischen, hat das Innenministerium und mit ihm die gesamte Landesregierung zunächst behauptet, der Vorschlag sei rechtlich unzulässig, deshalb wurde das Volksbegehren zunächst nicht zugelassen. Doch die Landesregierung wurde daraufhin durch den baden-württembergischen Verfassungsgerichtshof zurechtgewiesen: Die oberste Gericht Baden-Württembergs stellte in seinem Urteil vom 28.2.2025 explizit fest, dass dieser Vorschlag des Volksbegehrens verfassungskonform, rechtlich zulässig und durchführbar ist. Daraufhin musste die Landesregierung das Volksbegehren doch zulassen. Es besteht also heute kein Zweifel mehr, dass diese Regelung möglich und rechtlich einwandfrei wäre.

Würde es zu einer Verminderung von „Bürgernähe“ führen, wenn die Landtagswahlkreise den gleichen Zuschnitt bekommen wie die baden-württembergischen Bundestagswahlkreise?

Edgar Wunder: Nein. Denn die zahlenmäßige Relation, wie viele Menschen auf einen Landtagsabgeordneten kommen, bleibt gleich – bezogen auf die verfassungsmäßig vorgesehene Sollgröße des Landtages. Denn neben den Direktmandaten gibt es ja auch noch die anderen Abgeordnetenmandate, die sich mehr oder minder gleichmäßig über ganz Baden-Württemberg verteilen. Alle Abgeordneten leben in irgendeinem Wahlkreis und haben dort ihr Büro, egal wie sie in den Landtag eingezogen sind. Die durchschnittliche Zahl der Einwohner, die auf einen der 120 Abgeordneten entfallen, verändert sich durch den Vorschlag des Volksbegehrens also gar nicht. Es verändert sich lediglich der regionale Zuteilungsschlüssel geringfügig. Die Bürgernähe geht dadurch nicht zurück. Denn den Bürgerinnen und Bürgern ist es herzlich egal, ob ein Abgeordneter nun über ein Direktmandat oder über eine Wahlliste in den Landtag eingezogen ist, Hauptsache er oder sie steht als Ansprechpartner/in zur Verfügung. Im Übrigen: Bürgernähe hängt nicht vom bloßen numerischen Zahlenverhältnis ab, wie viele Einwohner auf einen Abgeordneten entfallen, denn schon heute liegt dieses Zahlenverhältnis mit 1: 72.000 weit jenseits jeder Möglichkeit für einen Abgeordneten, mit jedem dieser 72.000 Menschen regelmäßig einen persönlichen Austausch über politische Fragen zu führen. Eine „Repräsentanz“ ist auf diese Weise also gar nicht erreichbar. Würde unser politisches System davon abhängen, dass möglichst viele Bürgerinnen und Bürger regelmäßig mit Abgeordneten in einem persönlichen Austausch stehen, so wäre unsere Demokratie schon heute hoffnungslos verloren. Bürgernähe und Demokratiequalität entstehen durch ganz andere Faktoren.

Gibt es sonst irgendwelche gravierenden wahlrechtlichen Nachteile des Vorschlags des Volksbegehrens?

Edgar Wunder: Nein, solche sind bei nüchterner Prüfung nicht erkennbar.

Gibt es alternative wahlrechtliche Maßnahmen, die mit gleicher Sicherheit zu einer Einhaltung der Sollgröße des Landtags führen würden, die verfassungsrechtlich unstrittig möglich und realpolitisch ähnlich einfach umzusetzen wären?

Edgar Wunder: Ich kenne keine. Denkbar wäre hier höchstens noch ein System wie jetzt für den Bundestag geltend, das aber bekanntlich dazu führt, dass einzelne Wahlkreise völlig ohne Abgeordnete bleiben können. Das ist m.E. aber nicht nur weniger gut, sondern auch realpolitisch in Baden-Württemberg nicht umsetzbar.

Gibt es sonst irgendwelche Mängel dieses Gesetzentwurfs?

Edgar Wunder: Nein, ich kann keine erkennen.

Wie ist dann Ihr Gesamtfazit?

Edgar Wunder: Das Volksbegehren greift ein real existierendes Problem auf und schlägt dafür eine machbare, zielführende und überzeugende Lösung vor. Alle Gegenargumente, die ich bislang dazu gehört habe, sind wenig stichhaltig und fachlich leicht zu entkräften. Realpolitisch und rechtlich gangbare Alternativen, wie das Problem der Landtagsaufblähung auf andere Weise gelöst werden könnte, wurden auch nicht vorgeschlagen. Insofern ist meine Schlussfolgerung eindeutig: Dieses Volksbegehren verdient Unterstützung.

Das Volksbegehren wird von der FDP koordiniert. Wie schätzen Sie das ein?

Edgar Wunder: Der für das Volksbegehren notwendige Gesetzentwurf wurde von FDP in den Landtag eingebracht. Aus Prinzip werden alle Gesetzentwürfe, die von einer Oppositionspartei kommen, von der Landesregierung abgelehnt, so auch hier. Es ist vollkommen in Ordnung, wenn dann eine Oppositionspartei den Weg eines Volksbegehrens wählt, um ein sinnvolles Anliegen weiter zu verfolgen. Zumal in diesem Fall offensichtlich ist: Aufgrund der Partikularinteressen der Abgeordneten, ihre persönliche Wiederwahl zu sichern, wäre es sowieso besser, wenn über ein solches Gesetz nicht der Landtag, sondern eine Volksabstimmung entscheiden würde.

Parteipolitische Neutralität bedeutet für mich und Mehr Demokratie e.V., allein die Inhalte zu bewerten. Welche demokratische Partei etwas unterstützt oder nicht unterstützt, ist dabei kein Kriterium. Wenn sich eine demokratische Partei eines solchen Problems annimmt, ist das erfreulich und verdient Lob und Unterstützung. Auch wer die FDP nicht wählt, kann dieses Volksbegehren guten Gewissens unterzeichnen.

Wie steht die Bevölkerungsmehrheit zum Anliegen dieses Volksbegehrens?

Edgar Wunder: Eine repräsentative Bevölkerungsumfrage (Link: https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/publikationen/publikation/did/fast-80-prozent-der-menschen-fuer-verkleinerung-des-bundestages-auf-die-regelgroesse-598 ) hat ergeben, dass eine Drei-Viertel-Mehrheit der Bevölkerung (78 %) wünscht, dass Parlamente nicht über ihre Sollgröße hinaus vergrößert werden. Das war in der Umfrage konkret auf den Bundestag bezogen, dürfte aber beim Landtag nicht anders sein. So viele Menschen zu einer persönlichen Unterschrift zu bewegen – das Volksbegehren benötigt etwa 770.000 Unterstützungsunterschriften, um erfolgreich zu sein –, ist aber ein enormer Kraftakt und nicht einfach. Zumal die Zeit drängt: Die Unterschriften müssen schon bis etwa Mitte Oktober an die Sammelstelle geschickt werden, um noch eine Aussicht auf Gültigkeit zu haben. Denn vor dem 4. November, dem offiziellen Endtermin des Volksbegehrens, ist vorher noch eine Prüfung der Wahlberechtigung durch die örtlichen Rathäuser einzuholen, was auch durch die Organisatoren geschehen kann.  

Wo gibt es die Unterschriftenformulare?

Edgar Wunder:  Sie sind hier (Link:  https://www.fdpbw.de/volksbegehren ) abrufbar, zusammen mit weitergehenden Informationen.