Remchingen (San-Biagio-Platz)

Gegen die Bebauung des San-Biagio-Platzes

 

Träger: Bürgerinitiative Remchingen

Status: Begehren eingereicht am 13.07.2016 / Begehren unzulässig wg. Formfehlern am 08.09.2016

Kurz & knapp:

Bereits Mitte April lehnte der Gemeinderat ein Bürgerbegehren ab, das sich gegen die Bebauung des San-Biagio-Platzes richtete. Schon damals sollte damit der Neubau des Remchinger Rathauses verhindert werden. Initiator war der „Bürgerverein für Demokratie und Bürgerbeteiligung“. Nach der Ablehnung im Gemeinderat, ging die Initiative gerichtlich gegen den Beschluss vor. Auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe kam zu dem Schluss, dass das Begehren „voraussichtlich unzulässig“ sei, ließ aber weitere Rechtsmittel zu. Daraufhin legte die BI Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim ein.

Stattdessen entschied man sich, ein zweites Bürgerbegehren auf den Weg zu bringen. Auch dieses Mal sollte die Bebauung des San-Biagio-Platzes verhindert werden. Insgesamt kamen 830 Unterschriften zusammen. Das Begehren wurde am 13. Juli 2016 eingereicht. Nach Prüfung der Stadtverwaltung waren immer noch 796 gültig. Die Abstimmungsfrage lautet:

„Sind Sie dafür, dass bauliche Maßnahmen auf dem San-Biagio-Platani-Platz für die Herstellung des Rathausneubaus im Rahmen des rechtlich Zulässigen so lange nicht ergriffen werden dürfen, bis sowohl anschließend die Rechtmäßigkeit des Rathausneubaus geklärt ist als auch die Kostenberechnung nach DIN 276 für die umzusetzenden Maßnahmen vorliegt?“

 

Am Donnerstag, den 8. September, entschied der Gemeinderat über das Begehren. Mit nur einer Gegenstimme wurde die Unzulässigkeit festgestellt. Hauptamtsleiterin Carmen Kramer legte in der Sitzung detailliert dar, warum das Begehren nicht zulässig ist. Sie stützte sich dabei auf das Urteil des Karlsruher Verwaltungsgerichtes. Demnach gehe es bei dem Begehren um eine Verzögerung der Bebauung, die letztendlich zur Verhinderung des Projektes führen würde. Dies ist nicht zulässig. Darüber hinaus sei die Fragestellung „zu unbestimmt“, die Begründung „ungenügend“ und richte sich das Begehren gegen Teile des Bauleitplanverfahrens, die laut Gemeindeordnung ausgeschlossen sind. Der Gemeinderat folgte ihrer Argumentation.

 

 

 

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