Spielregeln für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide

 

Die gesetzlichen Grundlagen für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide sind in § 21 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg geregelt. Die dortigen Bestimmungen gelten seit dem 1. Dezember 2015.

Durch Bürgerbegehren und Bürgerentscheide können Entscheidungen des Gemeinderats rückgängig gemacht oder eigene Themen und Vorschläge auf die Agenda gesetzt werden, oder beides in Kombination. Es entscheidet dann die Bürgerschaft, nicht der Gemeinderat. Das Verfahren ist zweistufig: Im ersten Schritt muss ein rechtssicheres Unterschriftenformular für das Bürgerbegehren entwickelt und damit dann genügend Unterschriften gesammelt und eingereicht werden. Im zweiten Schritt muss beim Bürgerentscheid die Mehrheit der Abstimmenden sowie mindestens 20 % der Abstimmungsberechtigten dem Anliegen des Bürgerbegehrens zustimmen, damit es umgesetzt wird.

Insbesondere sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

 

Beim Bürgerbegehren:

  • Unterschriftenblatt: Die gewünschte Abstimmungsfrage muss eindeutig mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten sein und in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats fallen. Auf dem Unterschriftenblatt muss zudem eine kurze Begründung und ggf. ein sogenannter Kostendeckungsvorschlag enthalten sein. Ein Kostendeckungsvorschlag fällt an, wenn durch die Umsetzung des Anliegens des Bürgerbegehrens der Gemeinde Mehrkosten entstehen. Im Kostendeckungsvorschlag muss eine konkrete Kostenschätzung enthalten sein, sowie vorgeschlagen werden, wie die anfallenden Kosten im Gemeindehaushalt gedeckt werden könnten. Die Gemeindeverwaltung muss der Bürgerinitiative Auskünfte zur Sach- und Rechtslage bei Erstellung des Kostendeckungsvorschlags geben.
  • Unterschriftenquorum: Mindestens 7% der Wahlberechtigten ab 16 Jahren müssen das Begehren durch ihre Unterschrift unterstützen. In Großstädten müssen maximal 20.000 Unterschriften gesammelt werden.
  • Sammelfrist: Enthält das Bürgerbegehren ein Element das im sachlichen Widerspruch zu einem früheren Gemeinderatsbeschluss steht, dann muss das Bürgerbegehren mit sämtlichen Unterschriften spätestens drei Monate nach dem öffentlichen Bekanntwerden des Gemeinderatsbeschlusses eingereicht sein. Sind frühere Gemeinderatsbeschlüsse nicht berührt, dann besteht keine Frist und das Bürgerbegehren kann jederzeit eingereicht werden.

 

Zulässigkeitsprüfung

  • Stadt-/Gemeindeverwaltung: Sie prüft anhand des Melderegisters, ob genügend gültige Unterschriften eingereicht wurden.
  • Gemeinderat: Spätestens zwei Monate nach Einreichen des Begehrens entscheidet der Gemeinderat über die Zulässigkeit des Begehrens. Das ist keine politische sondern eine rein rechtliche Frage: sind alle formalen Voraussetzungen erfüllt, muss ein Bürgerbegehren zugelassen werden. Die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens haben vor der Zulässigkeitsentscheidung das Recht, im Gemeinderat angehört zu werden.
  • Schutzwirkung: Nach Feststellung der Zulässigkeit darf der Gemeinderat keine dem Begehren entgegen stehenden Entscheidungen mehr treffen oder vollziehen.
  • Amtliche Informationen: Vor jedem Bürgerentscheid muss die Gemeinde durch Veröffentlichung oder Zusendung von schriftlichen Informationen der Bürgerschaft die verschiedenen Positionen zum Thema des Bürgerentscheids darlegen. Die Bürgerinitiative hat das Recht, darin ihre Argumente im gleichen Umfang darzulegen wie Bürgermeister und Gemeinderat zusammen.

 

Zum Bürgerentscheid:

  • Abstimmungszeitpunkt:Spätestens vier Monate nach Feststellung der Zulässigkeit muss der Bürgerentscheid stattfinden. Ein späterer Abstimmungstermin, etwa um den Bürgerentscheid mit einem regulären Wahltermin zusammenzulegen, ist nur mit Einverständnis der Vertrauensperson des Bürgerbegehrens möglich.
  • Zustimmungsquorum:Damit der Bürgerentscheid rechtsgültig ist, reicht es nicht aus, die Mehrheit an der Urne zu bekommen. Die Mehrheit muss zusätzlich mindestens 20% der Stimmberechtigten entsprechen. Stimmt keine Mehrheit von 20% aller Stimmberechtigten mit "Ja" oder "Nein", fällt die Entscheidung zurück an den Gemeinderat.
  • Bindungswirkung:Wird das Zustimmungsquorum von 20 % erreicht, tritt die Entscheidung unmittelbar in Kraft. Es bedarf dazu keines Gemeinderatsbeschlusses. Die Entscheidung gilt unbefristet. Frühestens drei Jahre später kann der Gemeinderat ggf. wieder andere Beschlüsse zum Thema fassen.

Den typischen Verfahrensablauf eines Bürgerbegehrens haben wir für Sie in einem fiktiven Fallbeispiel zusammengestellt.

 

Diese Informationen reichen jedoch noch nicht aus, um ein gültiges Bürgerbegehren zustande zu bekommen. Dazu sind viele weitere Details zu beachten. Wer ernsthaft ein Bürgerbegehren starten möchte, sollte sich zunächst in unserem Handbuch kundig machen oder unser Beratungsangebot nutzen - am besten beides.

Kontakt Landesbüro: 0711 / 509 10 10 oder infokein spam@mitentscheiden.de

Wie funktioniert ein Bürgerbegehren?

 

Hier Beschreibung zum Ablauf eines Bürgerbegehren herunterladen:

Bürgerbegehren - Beispielfall

Wie führe ich ein Bürgerbegehren durch?

 

Hier das Handbuch zur erfolgreichen Durchführung von Bürgerbegehren herunterladen:

Handbuch Bürgerbegehren

Unterschriftenblatt

 

Hier finden Sie zwei Muster von Unterschriftenformularen für Bürgerbegehren, entnommen aus unserem "Handbuch zur erfolgreichen Druchführung von Bürgerbegehren".