Volksentscheidsbilanz
- Antrag auf Volksbegehren: Seit Bestehen des Landes Baden-Württemberg (1952) wurden 17 Versuche unternommen, die Zulassung eines Volksbegehrens zu erreichen. Davon wurde in fünf Fällen bei der dafür notwendigen Unterschriftensammlung für den Zulassungsantrag das Quorum nicht erreicht somit der Zulassungsantrag gar nicht erst eingereicht. In zwei weiteren Fällen wurde das Quorum erreicht, der Antrag aber trotzdem nicht eingereicht, in der Hoffnung auf einen Teilerfolg in politischen Gesprächen (was sich in beiden Fällen nicht realisierte). In zehn Fällen wurde der Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens mit der notwendigen Unterschriftenzahl eingereicht. Bei sechs von diesen Fällen erklärte das Innenministerium die Anträge für rechtlich unzulässig. Nur in vier Fällen wurde ein Antrag auf Volksbegehren vom Innenministerium zugelassen.
- Volksbegehren: Seit Bestehen des Landes Baden-Württemberg kamen insgesamt fünf Volksbegehren zur Durchführung (vier unmittelbar durch das Innenministerium zugelassen, in einem Fall musste dies erst durch Klage vor dem Verfassungsgerichtshof gegen das Innenministerium erstritten werden). In zwei von diesen Fällen wurde das Volksbegehren vorzeitig abgebrochen, da ein Kompromiss mit der Landesregierung zustande kam. In zwei weiteren Fällen wurde bei der Unterschriftensammlung das notwendige Quorum nicht erreicht, so dass das Volksbegehren nicht zustande kam. In einem einzigen Fall wurde das Quorum für Volksbegehren erreicht: das war 1971 beim Volksbegehren für eine vorgezogene Auflösung des Landtags. Damals lag das zu erreichende Quorum noch bei ca. 200.000 Unterschriften, heute liegt es aufgrund von Bevölkerungswachstum und Ausweitung des Kreises der Stimmberechtigten bei knapp 800.000 Unterschriften.
- Volksabstimmungen: Seit Bestehen des Landes Baden-Württemberg gab es nur zwei Volksabstimmungen. Die eine kam durch ein Volksbegehren zustande (1971 zu einer vorgezogenen Auflösung des Landtags), die andere war ein „von oben“ festgesetztes Plebiszit, um in einer regierungsinternen Streitfrage die Bildung der Landesregierung zu ermöglichen (2011 zu Stuttgart 21). In beiden Fällen war die Volksabstimmung ungültig und somit nicht rechtswirksam, weil das Quorum nicht erreicht wurde.
- Volksanträge: Die Möglichkeit der Nutzung des neuen Instruments „Volksantrag“ besteht seit Inkrafttreten der entsprechenden Stimmordnung im Juni 2016. Seitdem wurden sechs Versuche unternommen, Volkanträge zu stellen. Drei davon scheiterten bereits bei der Unterschriftensammlung, weil das Quorum nicht erreicht wurde. Drei davon wurden mit ausreichender Unterschriftenzahl eingereicht, im Landtag behandelt, aber von ihm abgelehnt. Vom Landtag in der Sache übernommen wurde kein einziger Volksantrag.
Die vorausgehende Darstellung bilanziert den Erfolg der Instrumente auf einer formalen Ebene, d.h. ob die gesetzlich geregelten Verfahren erfolgreich durchlaufen wurden. Diese Bilanz ist – man muss es so deutlich sagen – verheerend, weil kein einziges Verfahren formal erfolgreich zum Abschluss kam, sondern alle scheiterten in irgendeiner Verfahrensstufe. Es gab keinen einzigen Fall einer durch Volksbegehren herbeigeführten gültigen Volksabstimmung, und keinen einzigen Fall eines vom Landtag angenommenen Volksantrags, trotz einer beachtlichen Zahl von Versuchen. Dies zeigt, dass die Instrumente, so wie sie bis heute gesetzlich ausgestaltet sind, formal nicht funktionieren und reformbedürftig sind.
Etwas anders sieht es aus, untersucht man den „politischen“ Erfolg. Denn trotz formalen Scheiterns an den diversen Hürden kann die Nutzung dieser Instrumente in manchen Fällen einen gewissen politischen Druck erzeugen, der eine Landesregierung zumindest teilweise zu einem Einlenken oder einen Kompromiss führt. Von insgesamt 23 Verfahren haben sechs zumindest teilweise politisch etwas bewirkt, indem die Landesregierung durch konkrete Maßnahmen darauf reagierte. In 17 der 23 Fälle ist ein solcher politischer Erfolg nicht erkennbar.

