Zu welchen Themen kann eine Volksabstimmung stattfinden?

Verfasst von Prof. Dr. Roland Geitmann


1. Themenausschlüsse

 

Gemäß Art. 60 Abs. 6 Landesverfassung findet über „Abgabengesetze, Besol­dungsgesetze und das Staatshaushaltsgesetz“ keine Volksabstimmung statt. Im Unterschied zu anderen Staaten entspricht dies zwar der durch die Weimarer Reichsverfassung begründeten und damit relativ kurzen deutschen Rechts­tradition, ist aber eine Verkehrung des Demokratieprinzips. Was in der Schweiz zentraler Gegenstand zumeist sogar obligatorischer Abstimmungen ist und sich in vielfältiger Weise günstig ausgewirkt hat1 und in Bundesstaaten der USA häufiger Gegenstand ist2, wird dem Volk in Deutschland ausdrück­lich vorenthalten. Was die Parlamente im 19. Jahrhundert stellvertretend für das Volk dem Monarchen abgetrotzt haben, wenden sie jetzt als Privileg um 180 Grad gegen das Volk.


Merkwürdigerweise sehen einzelne Verfassungsgerichte in diesem Budgetvorbehalt zu Gunsten des Parlaments sogar unabänderbares Verfas­sungsrecht3. Wie weit wir damit gekommen sind, kann man am Schuldenstand der öffentlichen Hände ablesen. Unerträglich wird die Einengung direkter Demokratie erst recht, wenn der Ausschluss des Staatshaushaltes so verstanden wird, dass nicht nur das Haushaltsgesetz selbst, sondern alle in gewichtiger Weise finanzwirksamen Vorlagen bei Volks­abstimmungen unzulässig seien4.


Vor solcher Ausdehnung des „Finanztabus“ schützt die Landesverfassung Baden-Württemberg durch die Wortwahl „Staatshaushaltsgesetz“ (im Unterschied zur CDU-Vorlage 1973 mit dem Ausdruck „Finanzfragen“)5. Das Bündnis für mehr Demokratie in Baden-Württemberg beschränkt sich deshalb insoweit auf die Forderung, „Abgabengesetze“ und „Besoldungsgesetze“ aus dem Ausschlusskatalog zu streichen. Dem entsprach der grün-rote Verfassungsänderungsentwurf 2010 noch nicht.


2. Andere Gegenstände der politischen Willensbildung

 

Neben der Auflösung des Landtags gemäß Art. 43 Abs. 2 LV kann nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LV bislang nur ein „ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf“ Gegenstand eines Volksbegehrens sein. Doch nicht jede wichtige Entscheidung des Land­tags ergeht in Gesetzesform, etwa bei Verkauf von Sammlungen oder Unter­nehmensanteilen oder bei der Beteiligung an großen Investitionen wie Stutt­gart 21. Gerade solche Maßnahmen können höchst umstritten sein, weshalb nicht einzusehen ist, dass sie von Volksabstimmungen ausgeschlossen sein sollen oder nur in der Weise einbezogen könnten, dass diese Frage in Ge­setzesform gekleidet wird.


Auch hat sich in der Schweiz zunehmend der Bedarf entwickelt, durch das Volk lediglich einen Gesetzesauftrag beschließen zu lassen (Anregung), da ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf Initiatoren aus der Bevölkerung angesichts notwendiger Anpassung an das vorhandene Recht oft überfordert oder eine nicht sachdienliche voreilige Verfestigung darstellt. In den Bundesländern Branden­burg und Schleswig-Holstein können auch „andere bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung“ Gegenstand der Initiative, des Volksbegehrens und der Volksabstimmung sein.


Eine solche Ausweitung des Anwendungs­bereichs würde das Instrumentarium zugänglicher machen und ist deshalb auch für Baden-Württemberg zu empfehlen. Hiergegen auf das Gewalten­teilungsprinzip gestützte Bedenken6 überzeugen nicht, weil das ungeteilte Volk der Souverän ist, über seinen Organen steht und auch auf die Exekutive Einfluss nehmen kann. Der Gesetzgebungsauftrag steht in der Bestimmtheit zwischen dem diffusen Wählervotum und der Abstimmung über ein ausge­arbeitetes Gesetz und wäre von Regierung und Landtag zu erfüllen.


Der grün-rote Verfassungsänderungsentwurf hat diese Erweiterung nur für die erste Stufe, die Volksinitiative, übernommen, nicht jedoch für die Stufen Volksbegehren und Volksabstimmung.


R. Geitmann

 

1Dazu L. Feld/G. Kirchgässner: Direkte Demokratie in der Schweiz: Ergebnisse neuerer empirischer Untersuchungen, in: Direkte Demokratie, hrsg. von T. Schiller/V. Mittendorf (2002) S. 88 ff.

2Dazu H. Heußner: Ein Jahrhundert Volksgesetzgebung in den USA, in: Mehr direkte Demokratie wagen, hrsg. von H. Heußner/O. Jung (1999) S. 101/110 ff.

3So der StGH Bremen am 14.02.2000, BayVBl. 2000, 342 ff. und BayVfGH, Urteil vom 31.03.2000, BayVBl. 2000, 397 ff.; kritisch hierzu u.a. K. Schweiger, BayVBl. 2002, 65/69 ff.; O. Jung, NVwZ 2002, 41 ff.

4So BayVGH, BayVBl 1977, 143; 1995, 173 ff., BVerfG für Schleswig-Holstein, NVwZ 2002, 67; StGH Bremen BayVBl. 2000, 342; VGH NRW NVwZ 1982, 188. Demgegenüber für eine enge und formale Auslegung des Ausnahmetatbestands zu Recht Sächs. VerfGH, Urt. v.19. Juli 2002, in: LKV 2003, S. 327 ff.

5 So auch P. Feuchte in seinem Kommentar zur Landesverfassung BW, Art. 60 Rdn. 10.

6K. Schweiger, BayVBl 2002, 65/71 f.