Reformvorschläge des Bündnisses für mehr Demokratie
Die Reform der direkten Demokratie ist ein Anliegen, welches breit in der Gesellschaft verwurzelt ist. Mehr als zwanzig Organisationen und Verbände haben sich im Bündnis für mehr Demokratie in Baden-Württemberg zusammengeschloßen und folgende Reformvorschläge erarbeitet.
Vorschläge zur Änderung der baden-württembergischen Volksgesetzgebung:
1) Anwendungsbereich, Themenwahl
Bis auf das Staatshaushaltsgesetz sollen Themenausschlüsse gestrichen werden (Abgaben- und Besoldungsgesetze). Der Anwendungsbereich sollte auch auf „andere bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung“ ausgeweitet werden, z.B. Stuttgart 21, Verkauf von Sammlungen, Gesetzgebungsauftrag mit bestimmter Zielsetzung.
2) Einführung der Volksinitiative
Statt 10.000 Unterschriften für eine Stellungnahme des Innenministeriums sammeln zu müssen, sollte die 1. Stufe in der Weise aufgewertet werden, dass das Innenministerium vor der Sammlung den Entwurf auf Wunsch vorprüft und der Landtag nach Einreichung der Unterschriften befassungspflichtig wird (Volksinitiative).
3) Unterschriftensammlung
Beim Volksbegehren sollen Unterschriften frei und in Amtsräumen gesammelt werden können.
4) Frist für die Unterschriftensammlung
Die Frist soll auf mindestens sechs Monate ausgeweitet werden.
5) Unterschriftenquorum beim Volksbegehren
Die benötigte Unterschriftenzahl beim Volksbegehren soll von momentan 16,6 auf 5 Prozent abgesenkt werden. Nur zwei Bundesländer (Saarland und Hessen) haben höhere Quoren (20 Prozent). Alle anderen Bundesländer besitzen niedrigere Hürden. Vorreiter sind dabei Schleswig-Holstein (5%) und Brandenburg (4,1%). 5 Prozent der Wahlberechtigten in Baden-Württemberg entsprechen über 375.800 Menschen.
6) Durchführung: Fairness und Transparenz
Dazu gehört eine aus Landesmittel finanzierte Informationsbroschüre, die ausgewogen über Pro und Contra vor einem Volksentscheid aufklärt. Darüber hinaus sollte eine Fairnessregel bei der Verwendung öffentlicher Gelder und eine Kostenerstattung bei erfolgreichem Volksbegehren eingeführt werden. Im Gegenzug ist die Initiative verpflichtet ihre Finanzierung offen zu legen.
7) Kein Quorum bei der Volksabstimmung
Bei der Volksabstimmung über einfache Gesetze und sonstige Willensäußerungen sollte (wie in Bayern und Hessen) kein Zustimmungsquorum gelten, bei Verfassungsänderungen höchstens 25 Prozent.
Unsere Forderungen im Vergleich zur geltenden Rechtslage
Themenbereiche | Rechtslage | Unsere Forderungen |
Volksbegehren |
||
Unterschriften | 16,6 % (ca. 1,2 Mio.) | 5 % (ca. 375.000) |
Frist | 2 Wochen | 6 Monate |
Eintragung | in Ämtern | in Amtern und freie Unterschriftensammlung |
Volksabstimmung |
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Zustimmungsquorum für Volksabstimmungen über einfache Gesetze | Zustimmungsqourum von 33 % | Mehrheit entscheidet |
Bürgerentscheid |
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Bürgerbegehren über Bauleitplanung | Nein | Ja |
Frist bei Bürgerbegehren gegen Gemeinderatsbeschlüsse | 6 Wochen | Keine |