Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens

Nicht zu allen Themen können die Bürger/innen ein Begehren starten. In der Gemeindeordnung §21 ist im sogenannten Negativkatalog geregelt, worüber nicht angestimmt werden kann. Dazu gehören auch Bauleitpläne, obwohl die Bürgerinnen und Bürger gerade bei neuen Bauprojekte in ihrer Umgebung, wie zum Beispiel einen neuen Lebensmittel-Discounter, gerne mitentscheiden möchten. Hier soll es noch im Jahr 2014 eine Reform geben, so dass zumindest bis 12 Wochen nach dem Aufstellungsbeschluss, einer ersten öffentlichen Beschreibung der Pläne, ein Bürgerbegehren möglich ist.

 

Weitere Gründe für eine mögliche Unzulässigkeit sind Fehler im sogenannten Kostendeckungsvorschlag. Hier muss die Bürgerinitiative darlegen, wie viel ihre Initiative kosten würde, und vorschlagen, wie man diese Kosten decken könnte. Dafür sind oft gute Kenntnisse des Gemeindehaushalts notwendig. Auch Fehler in der Begründung des Begehrens, wie z.B. Angaben falscher Fakten, können zur Unzulässigkeit führen. Oder die Formulierung der Fragestellung ist problematisch: das Begehren kann z.B. wegen Uneindeutigkeit unzulässig sein. Die Möglichkeit, das Begehren auf Zulässigkeit zu prüfen, sollte daher vor der oft aufwendigen Unterschriftensammlung möglich sein, um an den entscheidenden Stellen nachzubessern.

 

Mehr Informationen zum aktuellen Reformprozess der direkten Demokratie und unseren Reformforderungen für die Kommunen und die Landesebene.

 

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Ratsbürgerentscheid

Einen vom Gemeinderat angesetzten Bürgerentscheid nennt man Ratsbürgerentscheid. Wenn der Gemeinderat in einer Sache die Bürgerinnen und Bürgerentscheiden lassen will, kann er einen solchen Ratsbürgerentscheid mit einer 2/3- Mehrheit beschließen. Mehr Demokratie e.V. setzt sich dafür ein, dass, wie in Bayern, eine einfache Mehrheit für einen Ratsbürgerentscheid ausreicht, damit die Gemeinderäte diesen Weg leichter nutzen können, um bei strittigen oder besonders wichtigen Fragen für die Gemeinde das Votum der Bürger/innen einzuholen. 

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Die Vorhabenliste

Eine Vorhabensliste informiert transparent und übersichtlich in kurzen Steckbriefen, welche Projekte in einer Stadt  geplant und umgesetzt werden. In Heidelberg umfasst die Vorhabenliste aktuell mehr als 80 städtische Projekte.
Ein zentrales Merkmal ist die Frühzeitigkeit. Überlegungen zu einem Vorhaben sollen spätestens drei Monate vor der Erstberatung in einem kommunalen Gremium öffentlich gemacht werden, um eine mitgestaltende Bürgerbeteiligung zu ermöglichen. Das bedeutet auch, dass in der Vorhabenliste Projekte aufgelistet sind, zu denen es noch viele Fragen geben kann – sei es zum Vorhaben selbst oder auch zur Form der Bürgerbeteiligung. Zudem wird die Vorhabenliste regelmäßig aktualisiert. Eine Vorhabenliste fördert den Dialog zwischen Stadt und Bürgerschaft und erleichtert die Mitgestaltung bei Projekten und Vorhaben.

Hier können Sie sich als Beispiel die Vorhabensliste der Stadt Heidelberg ansehen.

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Leitlinien für Bürgerbeteiligung

Die Stadt Heidelberg hat 2012 einen Leitfaden zur Bürgerbeteiligung verabschiedet. Er legt verbindlich fest, wie ein Bürgerbeteiligungsverfahren eingeleitet werden kann und wie es abzulaufen hat. Grundlage für die spätere Bürgerbeteiligung bildet eine ständig aktualisierte Vorhabensliste, mit der die Bürgerschaft frühzeitig über die geplanten Projekte der Gemeinde informiert wird. Die Bürger, aber auch Migrations- und Jugendräte sowie gewisse andere Akteure, können dann zu einem konkreten Projekt ein Bürgerbeteiligungsverfahren beantragen; außerdem können Verwaltung und Gemeinderat selbst ein Verfahren anregen. Die Entscheidung über die Einleitung verbleibt beim Gemeinderat. Eine Zurückweisung des Antrages muss jedoch begründet werden.
Wird ein Bürgerbeteiligungsverfahren eingeleitet, erarbeiten Verwaltung, Politik und Vertreter der Bürgerschaft auf Basis des Leitfadens ein Beteiligungskonzept. In diesem werden der Beratungsgegenstand, die Auswahl der beteiligten Personen und verwendeten Methoden sowie Zeit- und Kostenpläne für den Beteiligungsprozess festgelegt. Anschließend findet das eigentliche Beteiligungsverfahren statt. Falls die gewählte Beteiligungsmethode nur die Teilnahme weniger Bürger zulässt, wird die breite Öffentlichkeit immer wieder über die Zwischenergebnisse des Verfahrens informiert und befragt. Dadurch fließt auch die Meinung unbeteiligter Bürger/innen in das Verfahren mit ein.  Die darin entwickelten Empfehlungen sind nicht bindend für Verwaltung und Politik, abweichende Entscheidungen müssen jedoch gegenüber der Bürgerschaft begründet werden. Bei komplexen Projekten kann das Verfahren auch mehrstufig angewandt werden, d.h. zu jedem Zwischenschritt gibt es einen eigenen Beteiligungsprozess.

Weitere Informationen zu den Heidelberger Beteiligungsleitlinien.

Auch die Stadt Nürtingen hat sich Leitlinien erarbeitet.

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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Die Mitwirkung an politischen Entscheidungsprozessen ist ein Grundrecht jedes Menschen. Die UN-Kinderrrechtskonvention schreibt vor, dass Wünsche und Interessen von Kindern berücksichtigt werden. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz sieht ebenfalls die Beteiligung von Kindern vor und erweitert sie außerdem auf Jugendliche. Wo ihre Interessen berührt sind, müssen Kinder und Jugendliche gehört und einbezogen werden. Die Baden-Württembergische Gemeindeordnung erlaubt es den Gemeinden schon jetzt, Jugendgemeinderäte und andere Jugendvertretungen einzurichten, um Jugendliche zu beteiligen, wenn städtische Projekte ihre Interessen berühren. Bisher hat sich eine geringe Zahl an Gemeinden im Land derartige Vertretungen eingerichtet. In Schleswig-Holstein sind sieht die Gemeindeordnung dagegen eine verpflichtende Beteiligung vor. Diese erstreckt sich nicht nur auf Jugendliche, sondern auch auf Kinder. Es steht den Gemeinden jedoch frei, wie sie die Beteiligung verwirklichen; es muss also nicht zwingend eine gewählte Vertretung geben. Genauso möglich sind z.B. auch Kinder- und Jugendforen oder Umfragen. Da es in Baden-Württemberg keine derartige Regelung auf Landesebene gibt, sollten die Kommunen hier selbst voranschreiten und die Bürgerbeteiligung ausweiten.

Auch Kinder und Jugendliche haben das Recht auf ein selbstbestimmtes Leben. Sie verfügen über die Fähigkeit, sich eine eigene Meinung zu bilden und diese zu äußern. Es ist daher sinnvoll und hilfreich, wenn sie auch an politischen Entscheidungen beteiligt werden. Denn so wird sichergestellt, dass ihre Interessen später auch Berücksichtigung finden. Erwachsene Vertreter, die im Namen von Kindern und Jugendlichen sprechen, können sich deren Perspektive immer nur annähern, ihre Wünsche und Interessen kennen Kinder und Jugendliche aber selbst am besten.   Durch Beteiligung erhöht sich später auch die Akzeptanz von Entscheidungen, denn Kinder und Jugendliche wissen, dass sie und ihre Anliegen ernst genommen werden. Gleichzeitig erhalten sie durch die politische Arbeit ein Gespür dafür, wie Politik überhaupt funktioniert, was möglich ist und wofür es finanzielle Spielräume gibt. Auch im Hinblick auf die Absenkung des Wahlalters auf 16 bei den Kommunalwahlen ist es wichtig, dass Jugendliche über eine gute politische Bildung verfügen, die sich auch aus eigener Erfahrung speist. Wenn Kinder und Jugendliche bereits früh lernen, Verantwortung für sich und für die Gesellschaft übernehmen, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie auch als Erwachsene aktiv am politischen Leben teilnehmen.

Hier finden Sie die relevanten Passagen aus den oben erwähnten Dokumenten.

UN-Kinderrechtskonvention und  Kinder- und Jugendhilfegesetz

Gemeindeordnung Schleswig-Holstein

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Ratsinformationssystem

Ein Ratsinformationssystem ermöglicht es, Informationen zur Arbeit des Gemeinderats automatisch zu erstellen und dann im Internet verfügbar zu machen. Dazu gehören z.B. ein Kalender, der die anstehenden Sitzungen anzeigt, Tagesordnungen und Protokolle. Bisher stehen diese Systeme hauptsächlich den Mitgliedern des Gemeinderats und der Verwaltung zur Verfügung. Dadurch soll die politische Arbeit erleichtert werden. Einige Städte haben ihr System aber auch schon auf die Bürger/innen ausgeweitet. Diese gewinnen dann einen besseren Einblick in die Kommunalpolitik und können sich leichter und informierter einbringen. Geheimhaltungsbedürftige Dokumente bleiben selbstverständlich weiterhin geschützt. Befugte Personen erhalten einen eigenen,  passwortgeschützten Zugang.

Hier finden Sie das Ratsinformationssystem der Stadt Freiburg.

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Informationsfreiheitssatzung

Informationsfreiheit bedeutet, dass Bürgerinnen und Bürger freien Zugang zu Dokumenten von öffentlichem Interesse der Verwaltung und der staatlichen Organe haben, ohne dafür eine besondere Rechtfertigung zu benötigen. Persönliche Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bleiben weiterhin geschützt. 11 Bundesländer haben bisher schon ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Wo dies bisher nicht geschehen ist, können sich Kommunen auch selbst eine Informationsfreiheitssatzung geben. Dadurch können die Bürger beispielsweise Gemeindedokumente zur Wasserversorgung, zur Auftragsvergabe oder zu Bauvorhaben einsehen. Informierte Bürger können sich im Sinne einer aktiven Bürgergesellschaft besser einbringen. Die Transparenz des Verwaltungshandelns schafft Vertrauen und führt zu höhere Akzeptanz für Gemeindevorhaben bei den Bürgern. Gleichzeitig werden Korruption und Misswirtschaft vermindert, da die Bürger ihre gewählten Vertreter besser kontrollieren können. Auch Unternehmen können profitieren, weil sie etwa bei Standortfragen über eine bessere Entscheidungsgrundlage verfügen.
Auch in Bayern gibt es kein Gesetz auf Landesebene, jedoch haben sich hier bislang schon fast 60 Kommunen und Landkreise eigene Informationsfreiheitssatzungen gegeben. Die Stadt München hat kürzlich ihre 2011 verabschiedete Informationsfreiheitssatzung evaluiert und daraufhin sogar eine Ausweitung der gegenwärtigen Regelungen beschlossen.

Hier können Sie sich die Münchener Informationsfreiheitssatzung ansehen.

Noch darüber hinaus geht eine Transparenzregelung: hier werden alle Informationen pro-aktiv, dass heißt automatisch und kontinuierlich in einem Informationsregister, digital veröffentlicht. Alle haben ohne Antrag und jederzeit Zugriff über das Internet.

Hamburg ist bisher das erste Bundesland mit Transparenzgesetzgebung.


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